Wohnungseigentumsrecht
Das Wohnungseigentum ist insbesondere im Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) geregelt und bildet die Grundlage der rechtlichen Beziehungen von Eigentümern innerhalb der Eigentümergemeinschaft und setzt klare Rahmenbedingungen für die Nutzung und Verwaltung von Wohnobjekten. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise in allen Fragen des Wohnungseigentumsrechts zur Seite und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu sichern.
Begründung von Wohnungseigentum und Nutzwertgutachten
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Die Begründung von Wohnungseigentum ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Schritte und formaler Anforderungen beinhaltet. Wir unterstützen Bauträger, Eigentümer und Käufer dabei, die rechtlichen Voraussetzungen zur Begründung von Wohnungseigentum zu erfüllen. Unser Leistungsangebot umfasst zudem die Erstellung von Wohnungseigentumsverträgen, die rechtliche Begleitung während des gesamten Begründungsverfahrens und die Eintragung ins Grundbuch.
In Zusammenarbeit mit unseren erfahrenen Partnern sorgen wir außerdem für die Erstellung und Überprüfung von Nutzwertgutachten, die für die Begründung von Wohnungseigentum von entscheidender Bedeutung sind. Diese Gutachten stellen sicher, dass die Nutzwerte der einzelnen Wohnungen korrekt berechnet werden und bilden die Grundlage für die faire Verteilung der Eigentumsanteile und Betriebskosten. Unsere Expertise stellt sicher, dass der gesamte Prozess rechtssicher abläuft und die Interessen unserer Mandanten optimal berücksichtigt werden.
Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner („Eigentümerpartnerschaft“)
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Die Eigentümerpartnerschaft, häufig von Lebenspartnern oder Ehegatten begründet, erfordert besondere Aufmerksamkeit. Wir beraten Sie zu den Besonderheiten, den Möglichkeiten der Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft, der Vorgehensweise im Falle des Todes eines Eigentümerpartners sowie zu Vereinbarungen, die mögliche zukünftige Streitigkeiten – etwa im Fall von Trennung oder Erbschaft – vermeiden.
Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentums
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Als Wohnungseigentümer haben Sie Rechte und Pflichten in Bezug auf die Nutzung, Änderung und Erhaltung Ihres Objekts. Wir stehen Ihnen bei der Klärung von Nutzungskonflikten zur Seite, beispielsweise im Zusammenhang mit Vermietungen, baulichen Veränderungen oder der Nutzung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Ebenso beraten wir Sie bei Erhaltungsmaßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, und vertreten Ihre Interessen in der Eigentümerversammlung, um unnötige Belastungen zu vermeiden.
Funktionen und Bestellung eines Verwalters
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Ein Verwalter, der die Eigentümergemeinschaft vertreten kann, spielt eine zentrale Rolle im Wohnungseigentum. Wir beraten Sie und klären auf, welche Aufgaben dieser übernehmen darf und welche Befugnisse diesen treffen. Sollten Unstimmigkeiten auftreten, vertreten wir Ihre Interessen auch bei der Beendigung des Verwaltungsvertrages.
Eigentümerversammlung
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Die Eigentümerversammlung ist das Herzstück der Entscheidungsfindung im Wohnungseigentumsrecht. Wir stellen sicher, dass Ihre Stimme gehört wird und begleiten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Anliegen – sei es in Bezug auf bauliche Änderungen, Rücklagen oder andere gemeinschaftliche Entscheidungen.
Ordentliche und außerordentliche Verwaltung
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Hinsichtlich der Verwaltung eines Wohnungseigentumsobjektes ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung zu unterscheiden. Während die ordentliche Verwaltung die laufenden Maßnahmen umfasst, die zur Erhaltung der Liegenschaft notwendig sind (z.B. Instandhaltungsarbeiten), betrifft die außerordentliche Verwaltung weitreichendere Entscheidungen, die gerichtlich angefochten werden können (z.B. größere bauliche Veränderungen). Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung von Maßnahmen und beraten Sie, wie Ihre Rechte und Interessen im Rahmen der Verwaltung gewahrt bleiben.
Rücklagen
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Rücklagen dienen der langfristigen Instandhaltung und Verbesserung der Liegenschaft. Wir beraten Wohnungseigentümergemeinschaften zur Bildung und Verwaltung von Rücklagen. Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Rücklagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und effizient für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden.
Abgrenzung zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum
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Ein zentrales Thema im Wohnungseigentumsrecht ist die Abgrenzung zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum. Schlichtes Miteigentum bedeutet, dass alle Miteigentümer anteilig an der gesamten Liegenschaft Eigentum haben, ohne ein exklusives Nutzungsrecht an einer bestimmten Sache zu besitzen. Wohnungseigentum verleiht hingegen den Miteigentümern das Recht, ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.
Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Bewertung und Klärung, ob Wohnungseigentum oder schlichtes Miteigentum vorliegt und wie ein Übergang zu Wohnungseigentum rechtlich umgesetzt werden kann. Wir helfen Ihnen, die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile des Wohnungseigentums zu nutzen und beraten Sie in allen diesbezüglichen Fragen.